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Keine höhere Besoldung für Lehrer nach Cocktailkurs-Tätigkeit

Ein Realschullehrer aus der Städteregion Aachen hat jahrelang für Hotel- oder Gastronomiepersonal Cocktailkurse gehalten. Diese Tätigkeit wollte er sich als Lehrer anrechnen lassen, um eine höhere Besoldung zu erhalten.

Das hat das Aachener Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit im Barcatering und der Schulung von Hotel- und Gastronomiepersonal nicht als förderlich für den Schuldienst im besoldungsrechtlichen Sinne gewertet werden könne. Weder sei die Arbeit mit Erwachsenen mit der eines Lehrers für Minderjährige vergleichbar, noch entspreche die Planung von Cocktailkursen den Anforderungen eines Schulunterrichts.

Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über diesen würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

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